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§ 335b HGB
§ 335b Anwendung der Straf- und Bußgeld- sowie der Ordnungsgeldvorschriften auf bestimmte offene Handelsgesellschaften und Kommanditgesellschaften
1
Die Strafvorschriften der
§§ 331 bis 333a
, die Bußgeldvorschrift des
§ 334
sowie die Ordnungsgeldvorschrift des
§ 335
gelten auch für offene Handelsgesellschaften und Kommanditgesellschaften im Sinn des
§ 264a Abs. 1
.
2
Das Verfahren nach
§ 335
ist in diesem Fall gegen die persönlich haftenden Gesellschafter oder gegen die Mitglieder der vertretungsberechtigten Organe der persönlich haftenden Gesellschafter zu richten.
3
Es kann auch gegen die offene Handelsgesellschaft oder gegen die Kommanditgesellschaft gerichtet werden.
4
§ 335a
ist entsprechend anzuwenden.
Fußnote
(+++
§ 335b
: Zur Anwendung vgl.
§ 45 Abs. 3 Satz 3, § 123 Abs. 1 Satz 2
u.
§ 160 Abs. 1
KAGB +++)
Verweis auf
§ 335b HGB
von
§ 335b Satz 5 HGB