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§ 160 Absatz 1 HGB
(1)
1
Scheidet ein Gesellschafter aus der Gesellschaft aus, so haftet er für ihre bis dahin begründeten Verbindlichkeiten, wenn sie vor Ablauf von fünf Jahren nach dem Ausscheiden fällig und daraus Ansprüche gegen ihn in einer in
§ 197 Abs. 1 Nr. 3 bis 5
des Bürgerlichen Gesetzbuchs bezeichneten Art festgestellt sind oder eine gerichtliche oder behördliche Vollstreckungshandlung vorgenommen oder beantragt wird; bei öffentlich-rechtlichen Verbindlichkeiten genügt der Erlass eines Verwaltungsakts.
2
Die Frist beginnt mit dem Ende des Tages, an dem das Ausscheiden in das Handelsregister des für den Sitz der Gesellschaft zuständigen Gerichts eingetragen wird.
3
Die für die Verjährung geltenden
§§ 204, 206, 210, 211 und 212 Abs. 2 und 3
des Bürgerlichen Gesetzbuches sind entsprechend anzuwenden.
Verweis auf
§ 160 Abs. 1 HGB
von
§ 335b Satz 5 HGB