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§ 178 GWB
§ 178 Beschwerdeentscheidung
1
Hält das Gericht die Beschwerde für begründet, so hebt es die Entscheidung der Vergabekammer auf.
2
In diesem Fall entscheidet das Gericht in der Sache selbst oder spricht die Verpflichtung der Vergabekammer aus, unter Berücksichtigung der Rechtsauffassung des Gerichts über die Sache erneut zu entscheiden.
3
Auf Antrag stellt es fest, ob das Unternehmen, das die Nachprüfung beantragt hat, durch den Auftraggeber in seinen Rechten verletzt ist.
4
§ 168 Absatz 2
gilt entsprechend.
Fußnote
(+++
§ 178
: Zur Anwendung vgl.
§ 41 Abs. 2
MessbG +++)
Verweis auf
§ 178 GWB
von
§ 178 Satz 5 GWB