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§ 168 Absatz 2 GWB
(2)
1
Ein wirksam erteilter Zuschlag kann nicht aufgehoben werden.
2
Hat sich das Nachprüfungsverfahren durch Erteilung des Zuschlags, durch Aufhebung oder durch Einstellung des Vergabeverfahrens oder in sonstiger Weise erledigt, stellt die Vergabekammer auf Antrag eines Beteiligten fest, ob eine Rechtsverletzung vorgelegen hat.
3
§ 167 Absatz 1
gilt in diesem Fall nicht.
Verweis auf
§ 168 Absatz 2 GWB
von
§ 178 Satz 4 GWB