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§ 172 Absatz 1 GWB
(1) Die sofortige Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen, die mit der Zustellung der Entscheidung, im Fall des
§ 171 Absatz 2
mit dem Ablauf der Frist beginnt, schriftlich bei dem Beschwerdegericht einzulegen.
Verweis auf
§ 172 Absatz 1 GWB
von
§ 169 Absatz 1 Satz 1 GWB