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§ 171 Absatz 2 GWB
(2) Die sofortige Beschwerde ist auch zulässig, wenn die Vergabekammer über einen Antrag auf Nachprüfung nicht innerhalb der Frist des
§ 167 Absatz 1
entschieden hat; in diesem Fall gilt der Antrag als abgelehnt.
Verweis auf
§ 171 Absatz 2 GWB
von
§ 172 Absatz 1 Satz 1 GWB