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GWB

Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. Juni 2013 (BGBl. I S. 1750, 3245), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 18. Januar 2021 (BGBl. I S. 2) geändert worden ist

(1) Die sofortige Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen, die mit der Zustellung der Entscheidung, im Fall des § 171 Absatz 2 mit dem Ablauf der Frist beginnt, schriftlich bei dem Beschwerdegericht einzulegen.
(2) 1Die sofortige Beschwerde ist zugleich mit ihrer Einlegung zu begründen.
2Die Beschwerdebegründung muss enthalten:
1.
die Erklärung, inwieweit die Entscheidung der Vergabekammer angefochten und eine abweichende Entscheidung beantragt wird,
2.
die Angabe der Tatsachen und Beweismittel, auf die sich die Beschwerde stützt.
(3) 1Die Beschwerdeschrift muss durch einen Rechtsanwalt unterzeichnet sein.
2Dies gilt nicht für Beschwerden von juristischen Personen des öffentlichen Rechts.
(4) 1Mit der Einlegung der Beschwerde sind die anderen Beteiligten des Verfahrens vor der Vergabekammer vom Beschwerdeführer durch Übermittlung einer Ausfertigung der Beschwerdeschrift zu unterrichten.
Fußnote
(+++ § 172: Zur Anwendung vgl. § 41 Abs. 2 MessbG +++)