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§ 120 Absatz 3 GVG
(3)
1
In den Sachen, in denen diese Oberlandesgerichte nach Absatz 1 oder 2 zuständig sind, treffen sie auch die in
§ 73 Abs. 1
bezeichneten Entscheidungen.
2
Sie entscheiden ferner über die Beschwerde gegen Verfügungen der Ermittlungsrichter der Oberlandesgerichte (
§ 169 Abs. 1 Satz 1
der Strafprozeßordnung) in den in
§ 304 Abs. 5
der Strafprozeßordnung bezeichneten Fällen.
§ 120 Absatz 5 GVG
(5)
1
Für den Gerichtsstand gelten die allgemeinen Vorschriften.
2
Die beteiligten Länder können durch Vereinbarung die den Oberlandesgerichten in den Absätzen 1 bis 4 zugewiesenen Aufgaben dem hiernach zuständigen Gericht eines Landes auch für das Gebiet eines anderen Landes übertragen.
Verweis auf
§ 120 Absatz 3 und 5 GVG
von
§ 120b Satz 2 GVG