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§ 304 Absatz 5 StPO
(5) Gegen Verfügungen des Ermittlungsrichters des Bundesgerichtshofes und des Oberlandesgerichts (
§ 169 Abs. 1
) ist die Beschwerde nur zulässig, wenn sie die Verhaftung, einstweilige Unterbringung, Bestellung eines Pflichtverteidigers oder deren Aufhebung, Beschlagnahme, Durchsuchung oder die in
§ 101 Abs. 1
bezeichneten Maßnahmen betreffen.
Verweis auf
§ 304 Abs. 5 StPO
von
§ 120 Absatz 3 Satz 2 GVG