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§ 169 Absatz 1 StPO
(1)
1
In Sachen, die nach den
§§ 120 oder 120b
des Gerichtsverfassungsgesetzes zur Zuständigkeit des Oberlandesgerichts im ersten Rechtszug gehören, können die im vorbereitenden Verfahren dem Richter beim Amtsgericht obliegenden Geschäfte auch durch Ermittlungsrichter dieses Oberlandesgerichts wahrgenommen werden.
2
Führt der Generalbundesanwalt die Ermittlungen, so sind an deren Stelle Ermittlungsrichter des Bundesgerichtshofes zuständig.
Verweis auf
§ 169 Abs. 1 StPO
von
§ 304 Absatz 5 Satz 1 StPO