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§ 101 Absatz 1 StPO
(1) Für Maßnahmen nach den
§§ 98a, 99, 100a bis 100f, 100h, 100i, 110a, 163d bis 163f
gelten, soweit nichts anderes bestimmt ist, die nachstehenden Regelungen.
Verweis auf
§ 101 Abs. 1 StPO
von
§ 304 Absatz 5 Satz 1 StPO