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§ 169 Absatz 1 Satz 1 StPO
(1)
1
In Sachen, die nach den
§§ 120 oder 120b
des Gerichtsverfassungsgesetzes zur Zuständigkeit des Oberlandesgerichts im ersten Rechtszug gehören, können die im vorbereitenden Verfahren dem Richter beim Amtsgericht obliegenden Geschäfte auch durch Ermittlungsrichter dieses Oberlandesgerichts wahrgenommen werden.
Verweis auf
§ 169 Abs. 1 Satz 1 StPO
von
§ 120 Absatz 3 Satz 2 GVG