1.
die Rechtsstreitigkeiten, in denen sich die Zuständigkeit des Landgerichts nach
§ 246 Abs. 3 Satz 1, § 396 Abs. 1 Satz 2 des Aktiengesetzes,
§ 51 Abs. 3 Satz 3 oder nach
§ 81 Abs. 1 Satz 2 des Genossenschaftsgesetzes,
§ 87 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen, es sei denn, es handelt sich um kartellrechtliche Auskunfts- oder Schadensersatzansprüche, und § 13 Abs. 4 des EU-Verbraucherschutzdurchführungsgesetzes richtet,