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§ 246 Absatz 3 Satz 1 AktG
(3)
1
Zuständig für die Klage ist ausschließlich das Landgericht, in dessen Bezirk die Gesellschaft ihren Sitz hat.
§ 396 Absatz 1 Satz 2 AktG
2
Ausschließlich zuständig für die Klage ist das Landgericht, in dessen Bezirk die Gesellschaft ihren Sitz hat.
Verweis auf
§ 246 Abs. 3 Satz 1, § 396 Abs. 1 Satz 2 AktG
von
§ 95 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 GVG