Home
Hilfe
!!!
Text zu kurz!
Text verboten!
suche ...
×
§ 81 Absatz 1 Satz 2 GenG
2
Ausschließlich zuständig für die Klage ist das Landgericht, in dessen Bezirk die Genossenschaft ihren Sitz hat.
Verweis auf
§ 81 Abs. 1 Satz 2 GenG
von
§ 95 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 GVG