4.
der Übergang von Grundstücken gemäß
§ 1 Absatz 1 Nummer 3 und von Gesellschaftsanteilen gemäß
§ 1 Absatz 3 Nummer 2 und 4 als unmittelbare Rechtsfolge eines Zusammenschlusses kommunaler Gebietskörperschaften, der durch Vereinbarung der beteiligten Gebietskörperschaften mit Zustimmung der nach Landesrecht zuständigen Stelle oder durch Gesetz zustande kommt, sowie Rechtsgeschäfte über Grundstücke gemäß
§ 1 Absatz 1 Nummer 1 und über Gesellschaftsanteile gemäß
§ 1 Absatz 3 Nummer 1 und 3 aus Anlass der Aufhebung der Kreisfreiheit einer Gemeinde;