Home
Hilfe
!!!
Text zu kurz!
Text verboten!
suche ...
×
§ 115a GenG
§ 115a Abschlagsverteilung der Nachschüsse
(1)
1
Nimmt die Abwicklung des Insolvenzverfahrens voraussichtlich längere Zeit in Anspruch, so kann der Insolvenzverwalter mit Zustimmung des Gläubigerausschusses, wenn ein solcher bestellt ist, und des Insolvenzgerichts die nach
§ 110
eingezogenen Beträge schon vor dem in
§ 115 Abs. 1
bezeichneten Zeitpunkt im Wege der Abschlagsverteilung nach den
§§ 187 bis 195
der Insolvenzordnung an die Gläubiger verteilen.
2
Eine Abschlagsverteilung soll unterbleiben, soweit nach dem Verhältnis der Schulden zu dem Vermögen mit einer Erstattung eingezogener Beträge an Mitglieder nach
§ 105 Abs. 4 oder § 115 Abs. 3
zu rechnen ist.
(2)
1
Sollte sich dennoch nach Befriedigung der Gläubiger ein Überschuss aus der Insolvenzmasse ergeben, so sind die zuviel gezahlten Beträge den Mitgliedern aus dem Überschuss zu erstatten.
Fußnote
(+++
§ 115a
: Zur Anwendung vgl.
§ 120 Abs. 2
(F 2014-12-10) +++)
Verweis auf
§ 115a GenG
von
§ 115a Absatz 2 Satz 2 GenG