§ 105 Absatz 4 GenG
(4) 1Zahlungen, die Mitglieder über die von ihnen nach den vorstehenden Vorschriften geschuldeten Beiträge hinaus leisten, sind ihnen nach der Befriedigung der Gläubiger aus den Nachschüssen zu erstatten. 2Das Gleiche gilt für Zahlungen der Mitglieder auf Grund des § 87a Abs. 2 nach Erstattung der in Satz 1 bezeichneten Zahlungen.
§ 115 Absatz 3 GenG
(3) 1Die zur Befriedigung der Gläubiger nicht erforderlichen Überschüsse hat der Insolvenzverwalter an die Mitglieder zurückzuzahlen.
Fußnote
(+++ § 115: Zur Anwendung vgl. § 120 Abs. 2 (F 2014-12-10) +++)