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§ 26 Absatz 3 GBV
(3)
1
Die abgegebenen Grundbuchbände und Blätter erhalten nach Maßgabe des
§ 2 Satz 2
und des
§ 3
neue Bezeichnungen.
2
In der neuen Aufschrift (
§ 5
) sind in Klammern mit dem Zusatz "früher" auch der bisherige Bezirk und die bisherigen Band- und Blattnummern anzugeben.
§ 26 Absatz 4 GBV
(4) Mit den Grundbuchbänden sind die Grundakten sowie die sonstigen sich auf die darin enthaltenen Grundbuchblätter beziehenden und in Verwahrung des Gerichts befindlichen Schriftstücke abzugeben.
§ 26 Absatz 6 GBV
(6) Geht die Führung der Grundbuchblätter eines ganzen Grundbuchbezirks auf ein anderes Grundbuchamt über, so sind auch die Sammelakten und Verzeichnisse (z. B. Katasterurkunden) abzugeben, soweit sie sich auf diesen Bezirk beziehen.
§ 26 Absatz 7 GBV
(7) In den Fällen der Absätze 4, 5 und 6 ist über die Abgabe ein Vermerk zurückzubehalten.
Verweis auf
§ 26 Absatz 3, 4, 6 und 7 GBV
von
§ 92a Absatz 3 Satz 1 GBV