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§ 2 Satz 2 GBV
2
Die Bände sollen regelmäßig mehrere Grundbuchblätter umfassen; mehrere Bände desselben Grundbuchbezirks erhalten fortlaufende Nummern.
Verweis auf
§ 2 Satz 2 GBV
von
§ 26 Absatz 3 Satz 1 GBV