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§ 5 GBV
§ 5
1
In der Aufschrift sind das Amtsgericht, der Grundbuchbezirk und die Nummer des Bandes und des Blattes anzugeben.
2
In den Fällen des
§ 1 Abs. 2
ist durch einen Zusatz auf die Vereinigung oder Teilung des Bezirks hinzuweisen.
Verweis auf
§ 5 GBV
von
§ 26 Absatz 3 Satz 2 GBV