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§ 25 Absatz 1 GBV
(1) Geht die Zuständigkeit für die Führung eines Grundbuchblatts auf ein anderes Grundbuchamt über, so ist das bisherige Blatt zu schließen; dem anderen Grundbuchamt sind die Grundakten sowie eine beglaubigte Abschrift des Grundbuchblatts zu übersenden.
§ 26 Absatz 2 GBV
§ 27 GBV
§ 27
Die Vorschriften des
§ 25
und des
§ 26 Abs. 1, 2 und 3
sind entsprechend anzuwenden, wenn ein Grundstück in einen anderen Grundbuchbezirk desselben Grundbuchamts übergeht.
§ 27a Absatz 2 GBV
(2)
1
Wird das Grundbuch in Einzelheften mit herausnehmbaren Einlegebogen nur bei einem der beteiligten Grundbuchämter für den in Frage kommenden Bezirk geführt, so ist nach
§ 25 Abs. 1 und 2, § 26 Abs. 3, 4, 6 und 7
zu verfahren.
2
Im Falle des
§ 27
ist nach
§ 25 Abs. 1 und 2, § 26 Abs. 3
zu verfahren.
§ 30 Absatz 2 GBV
(2)
1
Das umgeschriebene Blatt ist zu schließen.
2
In dem Schließungsvermerk (
§ 36 Buchstabe b
) ist die Bezeichnung des neuen Blattes anzugeben.
Verweis auf
§ 25 Abs. 1, § 26 Abs. 2, § 27, § 27a Abs. 2 und § 30 Abs. 2 GBV
von
§ 34 Satz 1 GBV