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§ 27 GBV
§ 27
Die Vorschriften des
§ 25
und des
§ 26 Abs. 1, 2 und 3
sind entsprechend anzuwenden, wenn ein Grundstück in einen anderen Grundbuchbezirk desselben Grundbuchamts übergeht.
Verweis auf
§ 27 GBV
von
§ 27a Absatz 2 Satz 2 GBV