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§ 25 Absatz 1 GBV
(1) Geht die Zuständigkeit für die Führung eines Grundbuchblatts auf ein anderes Grundbuchamt über, so ist das bisherige Blatt zu schließen; dem anderen Grundbuchamt sind die Grundakten sowie eine beglaubigte Abschrift des Grundbuchblatts zu übersenden.
§ 25 Absatz 2 GBV
§ 26 Absatz 3 GBV
(3)
1
Die abgegebenen Grundbuchbände und Blätter erhalten nach Maßgabe des
§ 2 Satz 2
und des
§ 3
neue Bezeichnungen.
2
In der neuen Aufschrift (
§ 5
) sind in Klammern mit dem Zusatz "früher" auch der bisherige Bezirk und die bisherigen Band- und Blattnummern anzugeben.
Verweis auf
§ 25 Abs. 1 und 2, § 26 Abs. 3 GBV
von
§ 27a Absatz 2 Satz 2 GBV