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§ 26 Absatz 3 GBV
(3)
1
Die abgegebenen Grundbuchbände und Blätter erhalten nach Maßgabe des
§ 2 Satz 2
und des
§ 3
neue Bezeichnungen.
2
In der neuen Aufschrift (
§ 5
) sind in Klammern mit dem Zusatz "früher" auch der bisherige Bezirk und die bisherigen Band- und Blattnummern anzugeben.
Verweis auf
§ 26 Abs. 3 GBV
von
§ 27a Absatz 1 Satz 3 GBV