1.
dem übergeordneten Unternehmen des Finanzkonglomerats, den in
§ 1 Absatz 2 Satz 1 oder § 2d Absatz 1 des Kreditwesengesetzes oder den in
§ 24 Absatz 2 Satz 2, auch in Verbindung mit
§ 293 Absatz 1 des Versicherungsaufsichtsgesetzes genannten Personen dieses Unternehmens oder den dieses Unternehmen kontrollierenden Personen die erforderlichen und geeigneten Maßnahmen treffen; sie kann insbesondere einen Sanierungsplan oder einen Finanzierungsplan verlangen, die freie Verfügung über die Vermögensgegenstände des Unternehmens einschränken oder untersagen und bilanzielle Maßnahmen untersagen oder beschränken, die dazu dienen, einen entstandenen Jahresfehlbetrag auszugleichen oder einen Bilanzgewinn auszuweisen;