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§ 18 Absatz 4 Satz 2 FKAG
2
Die nachgeordneten Unternehmen eines Finanzkonglomerats sind verpflichtet, die für die zusätzliche Beaufsichtigung erforderlichen Angaben an das nach
§ 17 Absatz 2 Satz 1
anzeigepflichtige übergeordnete Unternehmen des Finanzkonglomerats zu übermitteln.
§ 18 Absatz 4 Satz 2 FKAG
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Die nachgeordneten Unternehmen eines Finanzkonglomerats sind verpflichtet, die für die zusätzliche Beaufsichtigung erforderlichen Angaben an das nach
§ 17 Absatz 2 Satz 1
anzeigepflichtige übergeordnete Unternehmen des Finanzkonglomerats zu übermitteln.
§ 23 Absatz 3 Satz 2 FKAG
2
Das übergeordnete Unternehmen darf jedoch zur Erfüllung seiner Verpflichtungen nach Satz 1 auf die konglomeratsangehörigen Unternehmen nur einwirken, soweit das allgemeine Gesellschaftsrecht dem nicht entgegensteht;
§ 18 Absatz 4 Satz 1 und 2 und Absatz 5
gilt entsprechend.
Verweis auf
§ 18 Absatz 4 Satz 2 oder § 18 Absatz 4 Satz 2 in Verbindung mit § 23 Absatz 3 Satz 2 FKAG
von
§ 28 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 FKAG