Home
Hilfe
!!!
Text zu kurz!
Text verboten!
suche ...
×
§ 17 Absatz 2 FKAG
(2)
1
Die Bundesanstalt überprüft, ob die Eigenmittelausstattung des Finanzkonglomerats angemessen ist.
2
Das übergeordnete Unternehmen eines Finanzkonglomerats hat der Bundesanstalt und der Deutschen Bundesbank die hierfür erforderlichen Angaben einzureichen.
§ 23 Absatz 1 FKAG
(1) Das übergeordnete Unternehmen eines Finanzkonglomerats hat der Bundesanstalt und der Deutschen Bundesbank bedeutende Risikokonzentrationen auf Konglomeratsebene und bedeutende konglomeratsinterne Transaktionen anzuzeigen.
Verweis auf
§ 17 Absatz 2 und § 23 Absatz 1 FKAG
von
§ 28 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 FKAG