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§ 19a Absatz 5 ErbStG
(5)
1
Der Entlastungsbetrag fällt mit Wirkung für die Vergangenheit weg, soweit der Erwerber innerhalb von fünf Jahren gegen die Behaltensregelungen des
§ 13a
verstößt.
2
In den Fällen des
§ 13a Absatz 10
und des
§ 28a Absatz 1
tritt an die Stelle der Frist nach Satz 1 eine Frist von sieben Jahren.
3
Die Festsetzungsfrist für die Steuer endet nicht vor dem Ablauf des vierten Jahres, nachdem die Finanzbehörde von dem Verstoß gegen die Behaltensregelungen Kenntnis erlangt.
4
§ 13a Absatz 7 Satz 4 bis 6
gilt entsprechend.
Fußnote
(+++
§ 19a
: Zur Anwendung vgl.
§ 37 Abs. 12, 16
+++)
(+++
§ 19a Abs. 5
: Zur Anwendung vgl.
§ 37 Abs. 3 Satz 1
+++)
Verweis auf
§ 19a Abs. 5 ErbStG
von
§ 19a Absatz 5 Satz 5 ErbStG