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§ 45 Absatz 2 EinSiG
(2) Der Ansparplan nach
§ 44 Absatz 2
ist jährlich zu aktualisieren und der Bundesanstalt zum 10. Februar jeden Jahres vorzulegen.
Verweis auf
§ 45 Absatz 2 EinSiG
von
§ 52 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 EinSiG