Home
Hilfe
!!!
Text zu kurz!
Text verboten!
suche ...
×
§ 45 Absatz 1 EinSiG
(1) Die anerkannten institutsbezogenen Sicherungssysteme haben der Bundesanstalt unverzüglich anzuzeigen:
1.
ein Beschluss über die Änderung ihrer Satzung;
2.
die Bestellung einer Person nach
§ 43 Absatz 2 Nummer 1
unter Angabe der Tatsachen, die für die Beurteilung ihrer Zuverlässigkeit und fachlichen Eignung für die Wahrnehmung der jeweiligen Aufgaben wesentlich sind;
3.
das Ausscheiden einer Person nach
§ 43 Absatz 2 Nummer 1
;
4.
die Bestellung eines Mitglieds des Kontrollorgans nach
§ 43 Absatz 2 Nummer 2
unter Angabe der Tatsachen, die für die Beurteilung seiner Zuverlässigkeit und Sachkunde notwendig sind;
5.
das Ausscheiden eines Mitglieds des Kontrollorgans nach
§ 43 Absatz 2 Nummer 2
;
6.
die Absicht der Organe des Systems, eine Entscheidung über die Aufgabe der Anerkennung nach
§ 43
oder die Auflösung des institutsbezogenen Sicherungssystems herbeizuführen.
Verweis auf
§ 45 Absatz 1 EinSiG
von
§ 47 Absatz 2 Satz 1 EinSiG