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§ 21c Absatz 1 EEG 2021
(1)
1
Anlagenbetreiber müssen dem Netzbetreiber vor Beginn des jeweils vorangehenden Kalendermonats mitteilen, wenn sie erstmals Strom in einer Veräußerungsform nach
§ 21b Absatz 1 Satz 1
veräußern oder wenn sie zwischen den Veräußerungsformen wechseln.
2
Im Fall der Ausfallvergütung reicht es aus, wenn der Wechsel in die Einspeisevergütung oder aus dieser heraus dem Netzbetreiber abweichend von Satz 1 bis zum fünftletzten Werktag des Vormonats mitgeteilt wird.
3
Eine ausgeförderte Anlage gilt mit Beendigung des Anspruchs auf Zahlung nach der für sie maßgeblichen Fassung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes als der Veräußerungsform nach
§ 21b Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 und § 21 Absatz 1 Nummer 3
zugeordnet, soweit der Anlagenbetreiber keine andere Zuordnung getroffen hat.
Verweis auf
§ 21c Absatz 1 EEG 2021
von
§ 100 Absatz 5 Satz 2 EEG 2021