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§ 86 EEG 2021
§ 86 Bußgeldvorschriften
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
1.
entgegen
§ 80 Absatz 1 Satz 1
Strom oder Gas verkauft, überlässt oder veräußert,
1a.
die Stromsteuerbefreiung entgegen
§ 71 Nummer 2 Buchstabe a
nicht bis zum Ende eines Kalenderjahres für das vorangegangene Kalenderjahr mitteilt oder eine falsche Mitteilung abgibt.
2.
einer vollziehbaren Anordnung nach
§ 69 Absatz 1 Satz 2
zuwiderhandelt,
3.
einer vollziehbaren Anordnung nach § 85 Absatz 3 in Verbindung mit § 65 Absatz 1 oder Absatz 2 oder § 69 Absatz 7 Satz 1 oder Absatz 8 Satz 1 des Energiewirtschaftsgesetzes zuwiderhandelt oder
4.
einer Rechtverordnung
a)
nach
§ 90 Nummer 3
,
b)
nach
§ 92 Nummer 1
,
c)
nach
§ 92 Nummer 3 oder Nummer 4
oder einer vollziehbaren Anordnung auf Grund einer solchen Rechtsverordnung zuwiderhandelt, soweit die Rechtsverordnung für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 4 Buchstabe a und c mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro und in den übrigen Fällen mit einer Geldbuße bis zu zweihunderttausend Euro geahndet werden.
(3)
1
Verwaltungsbehörde im Sinne des
§ 36 Absatz 1 Nummer 1
des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist
1.
die Bundesnetzagentur in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1a oder Nummer 3,
2.
das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 2,
3.
die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 4 Buchstabe a und
4.
das Umweltbundesamt in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 4 Buchstabe b oder Buchstabe c.
Fußnote
(+++
§ 86
: Zur Nichtanwendung vgl.
§ 38 Abs. 2
GEEV 2017 +++)
(+++
§ 86
: Zur Anwendung vgl.
§ 2 Abs. 3
GEEV 2017 +++)
(+++
§ 86 Abs. 1 Nr. 1a
: Zur Anwendung vgl.
§ 104 Abs. 5
+++)
Verweis auf
§ 86 EEG 2021
von
§ 86 Absatz 3 Satz 2 EEG 2021