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§ 80 Absatz 1 Satz 1 EEG 2021
(1)
1
Strom aus erneuerbaren Energien und aus Grubengas sowie in ein Gasnetz eingespeistes Deponie- oder Klärgas und Gas aus Biomasse dürfen nicht mehrfach verkauft, anderweitig überlassen oder entgegen
§ 56
an eine dritte Person veräußert werden.
Verweis auf
§ 80 Absatz 1 Satz 1 EEG 2021
von
§ 86 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 EEG 2021