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§ 56 EEG 2021
§ 56 Weitergabe an den Übertragungsnetzbetreiber
1
Netzbetreiber müssen unverzüglich an den vorgelagerten Übertragungsnetzbetreiber weitergeben:
1.
den nach
§ 19 Absatz 1 Nummer 2
vergüteten Strom und
2.
für den gesamten Strom, für den sie Zahlungen an die Anlagenbetreiber leisten, das Recht, diesen Strom als "Strom aus erneuerbaren Energien, finanziert aus der EEG-Umlage" zu kennzeichnen.
Fußnote
(+++
§ 56
: Zur Nichtanwendung vgl.
§ 38 Abs. 2
GEEV 2017 +++)
(+++
§ 56
: Zur Anwendung vgl.
§ 2 Abs. 3
GEEV 2017 +++)
(+++
§ 56 bis 70
: Zur Nichtanwendung vgl.
§ 32 Abs. 1
GEEV +++)
(+++
§ 56 bis 69a
: Zur Nichtanwendung vgl.
§ 42 Abs. 3
GEEV +++)
Verweis auf
§ 56 EEG 2021
von
§ 80 Absatz 1 Satz 1 EEG 2021