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§ 61k EEG 2021
§ 61k Pflichten der Netzbetreiber bei der Erhebung der EEG-Umlage
(1) Die Netzbetreiber müssen bei der Erhebung der EEG-Umlage die Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Kaufmanns anwenden.
(2)
1
Netzbetreiber, die nicht Übertragungsnetzbetreiber sind, müssen jeweils die Summe der nach
§ 61j Absatz 2 und 3
erhaltenen Zahlungen an die Übertragungsnetzbetreiber weiterleiten.
2
Auf die weiterzuleitenden Zahlungen nach Satz 1 sind monatliche Abschläge in angemessenem Umfang zu entrichten.
(3)
1
Als erhaltene Zahlungen im Sinn von Absatz 2 gelten auch Forderungen, die durch Aufrechnung nach
§ 61j Absatz 5
erloschen sind.
2
Als vom Netzbetreiber geleistete Zahlung im Sinn des
§ 57 Absatz 1
gelten auch Forderungen eines Anlagenbetreibers auf Zahlung, die durch Aufrechnung nach
§ 61j Absatz 5
erloschen sind.
Fußnote
(+++
§ 61k
: Zur Nichtanwendung vgl.
§ 38 Abs. 2
GEEV 2017 +++)
(+++
§ 61k
: Zur Anwendung vgl.
§ 2 Abs. 3
GEEV 2017 +++)
Verweis auf
§ 61k EEG 2021
von
§ 61k Absatz 3 Satz 3 EEG 2021