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§ 57 Absatz 1 EEG 2021
(1) Vorgelagerte Übertragungsnetzbetreiber müssen den Netzbetreibern die nach
§ 19, § 36k oder § 50
geleisteten Zahlungen abzüglich der Rückzahlungen nach
§ 26 Absatz 1 Satz 3, § 36h Absatz 2 und § 46 Absatz 1
nach Maßgabe des Teils 3 erstatten.
Verweis auf
§ 57 Absatz 1 EEG 2021
von
§ 61k Absatz 3 Satz 2 EEG 2021