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§ 57 EEG 2021
§ 57 Ausgleich zwischen Netzbetreibern und Übertragungsnetzbetreibern
(1) Vorgelagerte Übertragungsnetzbetreiber müssen den Netzbetreibern die nach
§ 19, § 36k oder § 50
geleisteten Zahlungen abzüglich der Rückzahlungen nach
§ 26 Absatz 1 Satz 3, § 36h Absatz 2 und § 46 Absatz 1
nach Maßgabe des Teils 3 erstatten.
(2) (weggefallen)
(3)
1
Netzbetreiber müssen vermiedene Netzentgelte nach § 18 der Stromnetzentgeltverordnung, soweit sie nach § 18 Absatz 1 Satz 3 Nummer 1 der Stromnetzentgeltverordnung nicht an Anlagenbetreiber gewährt werden und nach § 120 des Energiewirtschaftsgesetzes in Verbindung mit § 18 Absatz 2 und 3 der Stromnetzentgeltverordnung ermittelt worden sind, an die vorgelagerten Übertragungsnetzbetreiber auszahlen.
2
§ 11 Absatz 5 Nummer 2
ist entsprechend anzuwenden.
(4)
1
Die Zahlungen nach den Absätzen 1 und 3 sind zu saldieren.
2
Auf die Zahlungen sind monatliche Abschläge in angemessenem Umfang zu entrichten.
(5)
1
Zahlt ein Übertragungsnetzbetreiber dem Netzbetreiber mehr als im Teil 3 vorgeschrieben, muss er den Mehrbetrag zurückfordern.
2
Ist die Zahlung in Übereinstimmung mit dem Ergebnis eines Verfahrens der Clearingstelle nach
§ 81 Absatz 5
erfolgt und beruht die Rückforderung auf der Anwendung einer nach der Zahlung in anderer Sache ergangenen höchstrichterlichen Entscheidung, ist der Netzbetreiber berechtigt, insoweit die Einrede der Übereinstimmung der Berechnung der Zahlung mit einer Entscheidung der Clearingstelle für Zahlungen zu erheben, die bis zum Tag der höchstrichterlichen Entscheidung geleistet worden sind.
3
Der Rückforderungsanspruch verjährt mit Ablauf des zweiten auf die Einspeisung folgenden Kalenderjahres; die Pflicht nach Satz 1 erlischt insoweit.
4
Die Sätze 1 bis 3 sind im Verhältnis von aufnehmendem Netzbetreiber und Anlagenbetreiber entsprechend anzuwenden.
5
§ 27 Absatz 1
ist auf Ansprüche nach Satz 4 nicht anzuwenden.
Fußnote
(+++
§ 57
: Zur Nichtanwendung vgl.
§ 38 Abs. 2
GEEV 2017 +++)
(+++
§ 57
: Zur Anwendung vgl.
§ 2 Abs. 3
GEEV 2017 +++)
Verweis auf
§ 57 EEG 2021
von
§ 57 Absatz 5 Satz 6 EEG 2021