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§ 27 Absatz 1 EEG 2021
(1) Die Aufrechnung von Ansprüchen des Anlagenbetreibers nach
§ 19 Absatz 1
mit einer Forderung des Netzbetreibers ist nur zulässig, soweit die Forderung unbestritten oder rechtskräftig festgestellt ist.
Verweis auf
§ 27 Absatz 1 EEG 2021
von
§ 57 Absatz 5 Satz 5 EEG 2021