§ 55a EEG 2021§ 55a Erstattung von Sicherheiten
(1) Die Bundesnetzagentur gibt unverzüglich die hinterlegten Sicherheiten für ein bestimmtes Gebot zurück, wenn der Bieter
2.
für dieses Gebot keinen Zuschlag nach
§ 32 erhalten hat oder
3.
für dieses Gebot eine Pönale nach
§ 55 geleistet hat.
(2) 1Die Bundesnetzagentur erstattet die hinterlegten Sicherheiten für ein bestimmtes Gebot auch, soweit der Netzbetreiber
1.
für eine Solaranlage eine Bestätigung nach
§ 38a Absatz 3 an die Bundesnetzagentur übermittelt hat oder
2.
für eine Windenergieanlage an Land oder eine Biomasseanlage eine Bestätigung nach § 13 Absatz 2 der Marktstammdatenregisterverordnung übermittelt hat.
2Sind nicht mehr als 5 Prozent der Gebotsmenge des bezuschlagten Gebots entwertet worden, erstattet die Bundesnetzagentur die Sicherheit in voller Höhe.
Fußnote
(+++
§ 55a: Zur Anwendung vgl.
§ 15 WindSeeG +++)
Fußnote
(+++ Teil 4: Zur Nichtanwendung vgl.
§ 38 Abs. 2 GEEV 2017 +++)
(+++ Teil 4: Zur Anwendung vgl.
§ 2 Abs. 3 GEEV 2017 +++)
Fußnote
(+++ Abschnitt 1: Zur Nichtanwendung vgl.
§ 38 Abs. 2 GEEV 2017 +++)
(+++ Abschnitt 1: Zur Anwendung vgl.
§ 2 Abs. 3 GEEV 2017 +++)