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§ 38a Absatz 3 EEG 2021
(3)
1
Der Netzbetreiber muss die Erfüllung der Anforderungen nach Absatz 1 Nummer 1, 4 und 5 sowie
§ 38 Absatz 2 Nummer 3
prüfen.
2
Er kann hierfür die Vorlage entsprechender Nachweise verlangen.
3
Soweit die Bundesnetzagentur eine Festlegung nach
§ 85
getroffen hat, muss der Netzbetreiber entsprechende Nachweise verlangen und diese der Bundesnetzagentur auf Anforderung vorlegen.
4
Der Netzbetreiber muss der Bundesnetzagentur das Ergebnis der Prüfung und die installierte Leistung der Solaranlagen innerhalb eines Monats nach der Mitteilung nach Absatz 2 mitteilen.
Verweis auf
§ 38a Absatz 3 EEG 2021
von
§ 55a Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 EEG 2021