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§ 39m EEG 2021
§ 39m Besondere Zahlungsbestimmungen für Biomethananlagen
(1) In den Biomethananlagen darf ausschließlich Biomethan zur Erzeugung des Stroms eingesetzt werden.
(2)
1
Der Anspruch nach
§ 19 Absatz 1
für Strom aus Biogas besteht für Strom, der in Anlagen mit einer installierten Leistung von mehr als 100 Kilowatt erzeugt wird, nur für den Anteil der in einem Kalenderjahr erzeugten Strommenge, der einer Bemessungsleistung der Anlage von 15 Prozent des Wertes der installierten Leistung entspricht.
2
Für den darüberhinausgehenden Anteil der in dem Kalenderjahr erzeugten Strommenge verringert sich der anzulegende Wert auf null.
1
(3)
§ 44b Absatz 4 und 5 sowie § 44c Absatz 1 bis 4 und 6 bis 9
sind entsprechend für das Biomethan anzuwenden, das in den Biomethananlagen eingesetzt wird.
2
Die Erfüllung der Anforderungen nach
§ 39i Absatz 1
ist in entsprechender Anwendung des
§ 44c Absatz 1 Nummer 1 und Absatz 2
jährlich durch Vorlage einer Kopie eines Einsatzstoff-Tagebuchs nachzuweisen.
Fußnote
(+++
§ 39m
: Zur Nichtanwendung vgl.
§ 38 Abs. 2
GEEV 2017 +++)
(+++
§ 39m
: Zur Anwendung vgl.
§ 2 Abs. 3
GEEV 2017 +++)
Fußnote
(+++ Unterabschnitt 7: Zur Nichtanwendung vgl.
§ 38 Abs. 2
GEEV 2017 +++)
(+++ Unterabschnitt 7: Zur Anwendung vgl.
§ 2 Abs. 3
GEEV 2017 +++)
Verweis auf
§ 39m EEG 2021
von
§ 39m Absatz 3 Satz 3 EEG 2021