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§ 39i Absatz 1 EEG 2021
(1)
1
Ein durch einen Zuschlag erworbener Anspruch nach
§ 19 Absatz 1
für Strom aus Biogas besteht nur, wenn der zur Erzeugung des Biogases eingesetzte Anteil von Getreidekorn oder Mais in jedem Kalenderjahr insgesamt höchstens 40 Masseprozent beträgt.
2
Als Mais im Sinn von Satz 1 sind Ganzpflanzen, Maiskorn-Spindel-Gemisch, Körnermais und Lieschkolbenschrot anzusehen.
Verweis auf
§ 39i Absatz 1 EEG 2021
von
§ 39m Absatz 3 Satz 2 EEG 2021