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§ 37c EEG 2021
§ 37c Besondere Zuschlagsvoraussetzung für benachteiligte Gebiete; Verordnungsermächtigung für die Länder
(1) Die Bundesnetzagentur darf Gebote für Freiflächenanlagen auf Flächen nach
§ 37 Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe h und i
bei dem Zuschlagsverfahren für Solaranlagen des ersten Segments nur berücksichtigen, wenn und soweit die Landesregierung für Gebote auf den entsprechenden Flächen eine Rechtsverordnung nach Absatz 2 erlassen hat und die Bundesnetzagentur den Erlass der Rechtsverordnung vor dem Gebotstermin nach
§ 29
bekannt gemacht hat.
(2) Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung zu regeln, dass Gebote für Freiflächenanlagen auf Flächen nach
§ 37 Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe h oder i
in ihrem Landesgebiet bezuschlagt werden können.
(3)
1
Gebote bei den Ausschreibungen für Solaranlagen des ersten Segments, die nur aufgrund einer Rechtsverordnung nach Absatz 2 einen Zuschlag erhalten haben, muss die Bundesnetzagentur entsprechend kennzeichnen.
Fußnote
(+++
§ 37c
: Zur Nichtanwendung vgl.
§ 38 Abs. 2
GEEV 2017 +++)
(+++
§ 37c
: Zur Anwendung vgl.
§ 2 Abs. 3
GEEV 2017 +++)
(+++
§ 37c
: Zur Anwendung vgl.
§ 22 Abs. 2
GEEV 2017 +++)
(+++
§ 3
7c: Zur Anwendung vgl.
§ 3
GemAV +++)
Verweis auf
§ 37c EEG 2021
von
§ 37c Absatz 3 Satz 2 EEG 2021