§ 29 EEG 2021
§ 29 Bekanntmachung
(1) 1Die Bundesnetzagentur macht die Ausschreibungen frühestens acht Wochen und spätestens fünf Wochen vor dem jeweiligen Gebotstermin für den jeweiligen Energieträger auf ihrer Internetseite bekannt. 2Die Bekanntmachungen müssen mindestens folgende Angaben enthalten:
1.
den Gebotstermin,
2.
das Ausschreibungsvolumen,
3.
den Höchstwert,
4.
die Angabe, ob Landesregierungen Rechtsverordnungen aufgrund von § 37c Absatz 2 erlassen haben und auf welchen Flächen nach diesen Rechtsverordnungen Gebote für Solaranlagen bezuschlagt werden können,
5.
die Formatvorgaben, die nach § 30a Absatz 1 von der Bundesnetzagentur für die Gebotsabgabe vorgegeben sind, und
6.
die Festlegungen der Bundesnetzagentur nach § 85 Absatz 2 und § 85a, soweit sie die Gebotsabgabe oder das Zuschlagsverfahren betreffen.
(2) 1Die Bekanntmachungen nach Absatz 1 erfolgen ausschließlich im öffentlichen Interesse.
Fußnote
(+++ § 29: Zur Nichtanwendung vgl. § 38 Abs. 2 GEEV 2017 +++)
(+++ § 29: Zur Anwendung vgl. § 2 Abs. 3 GEEV 2017 +++)
(+++ § 27 bis 51: Zur Nichtanwendung vgl. § 32 Abs. 1 GEEV +++)
(+++ § 29: Zur Anwendung vgl. § 3 GemAV +++)