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§ 37b EEG 2021
§ 37b Höchstwert für Solaranlagen des ersten Segments
(1) Der Höchstwert bei den Ausschreibungen für Solaranlagen des ersten Segments beträgt 5,9 Cent pro Kilowattstunde.
(2)
1
Der Höchstwert ergibt sich ab dem 1. Januar 2022 aus dem um 8 Prozent erhöhten Durchschnitt der Gebotswerte des jeweils höchsten noch bezuschlagten Gebots der letzten drei Gebotstermine, deren Zuschläge bei der Bekanntgabe des jeweiligen Gebotstermins nach
§ 29
bereits nach
§ 35 Absatz 1
bekanntgegeben waren, dabei beträgt er jedoch höchstens 5,9 Cent pro Kilowattstunde.
2
Ein sich aus der Berechnung ergebender Wert wird auf zwei Stellen nach dem Komma gerundet.
Fußnote
(+++
§ 37b
: Zur Nichtanwendung vgl.
§ 38 Abs. 2
GEEV 2017 +++)
(+++
§ 37b
: Zur Anwendung vgl.
§ 2 Abs. 3
GEEV 2017 +++)
(+++
§ 3
7b: Zur Anwendung vgl.
§ 3
GemAV +++)
Verweis auf
§ 37b EEG 2021
von
§ 37b Absatz 2 Satz 3 EEG 2021