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§ 29 EEG 2021
§ 29 Bekanntmachung
(1)
1
Die Bundesnetzagentur macht die Ausschreibungen frühestens acht Wochen und spätestens fünf Wochen vor dem jeweiligen Gebotstermin für den jeweiligen Energieträger auf ihrer Internetseite bekannt.
2
Die Bekanntmachungen müssen mindestens folgende Angaben enthalten:
1.
den Gebotstermin,
2.
das Ausschreibungsvolumen,
3.
den Höchstwert,
4.
die Angabe, ob Landesregierungen Rechtsverordnungen aufgrund von § 37c Absatz 2 erlassen haben und auf welchen Flächen nach diesen Rechtsverordnungen Gebote für Solaranlagen bezuschlagt werden können,
5.
die Formatvorgaben, die nach
§ 30a Absatz 1
von der Bundesnetzagentur für die Gebotsabgabe vorgegeben sind, und
6.
die Festlegungen der Bundesnetzagentur nach
§ 85 Absatz 2 und § 85a
, soweit sie die Gebotsabgabe oder das Zuschlagsverfahren betreffen.
(2)
1
Die Bekanntmachungen nach Absatz 1 erfolgen ausschließlich im öffentlichen Interesse.
Fußnote
(+++
§ 29
: Zur Nichtanwendung vgl.
§ 38 Abs. 2
GEEV 2017 +++)
(+++
§ 29
: Zur Anwendung vgl.
§ 2 Abs. 3
GEEV 2017 +++)
(+++
§ 27 bis 51
: Zur Nichtanwendung vgl.
§ 32 Abs. 1
GEEV +++)
(+++
§ 29
: Zur Anwendung vgl.
§ 3
GemAV +++)
Verweis auf
§ 29 EEG 2021
von
§ 37b Absatz 2 Satz 1 EEG 2021