1.
die in
§ 7a Absatz 4 des Restrukturierungsfondsgesetzes genannte Obergrenze von 5 Prozent erreicht worden ist und
2.
alle unbesicherten bail-in-fähigen Verbindlichkeiten mit Ausnahme von entschädigungsfähigen Einlagen, die nicht gemäß
§ 92 ausgeschlossen worden sind, vollständig abgeschrieben oder umgewandelt worden sind.