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§ 7a Absatz 4 RStruktFG
(4) Der Ausgleichsbeitrag des Restrukturierungsfonds darf 5 Prozent der Summe aus Verbindlichkeiten und Eigenmitteln des Instituts oder gruppenangehörigen Unternehmens, berechnet auf Grundlage der in
§ 69
des Sanierungs- und Abwicklungsgesetzes vorgesehenen Bewertung, nicht übersteigen.
Verweis auf
§ 7a Absatz 4 RStruktFG
von
§ 94 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 SAG