1.
in Verwaltungssachen über die Rechtsbeschwerde gegen Entscheidungen der Oberlandesgerichte (
§§ 77, 79, 80) und über die Nichtzulassungsbeschwerde (
§ 78);
2.
in Bußgeldverfahren über die Rechtsbeschwerde gegen Entscheidungen der Oberlandesgerichte (
§ 84);
3.
in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten nach
§ 87
über die Revision einschließlich der Nichtzulassungsbeschwerde gegen Endurteile der Oberlandesgerichte,
über die Rechtsbeschwerde gegen Beschlüsse der Oberlandesgerichte in den Fällen des
§ 574 Absatz 1 der Zivilprozessordnung.